Einen schnelleren Zugang zur Coronaimpfung bietet die am 8. Februar 2021 geänderte Coronavirus-Impfverordnung. Mit einem Attest vom Facharzt können Patienten nämlich ihren Anspruch auf eine prioritäre Coronavirus-Impfung nachweisen.

Grundsätzliches zur Impfung gegen COVID-19 lesen Sie in unserem Beitrag: Start der COVID-19-Impfung: Was gilt für Krebspatienten?

Die neue Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) ordnet die zu impfende Bevölkerung folgenden 4 Gruppen zu:

  1. Personen mit höchster Priorität
  2. Personen mit hoher Priorität
  3. Personen mit erhöhter Priorität
  4. Restliche Bevölkerung

Patienten können darüber hinaus bis zu zwei Kontaktpersonen benennen, die ebenfalls prioritär
geimpft werden können.

Atteste werden nur benötigt, wenn Patienten bzw. deren Kontaktpersonen nicht schon aufgrund
ihres Alters bevorzugt Anspruch haben: in der Priorisierungsgruppe 2 (hohe Priorität) ab 70 Jahre, in
der Priorisierungsgruppe 3 (erhöhte Priorität) ab 60 Jahre. Hier kann der Nachweis über den
Personalausweis erfolgen.

Quelle: CoronaImpfV, Stand: 08.02.2021

Höhere Priorisierung für Krebspatienten

Menschen mit Krebserkrankungen werden – gemäß CoronaImpfV § 3 Absatz 2 bzw. § 4 Absatz 2 –
altersunabhängig der Gruppe mit hoher Priorität zugeordnet, wenn:

  • die Patient*innen in aktiver Behandlung sind ODER
  • die Erkrankung nicht in Remission ist oder die Remissionsdauer weniger als 5 Jahre beträgt.

Menschen mit Krebserkrankungen werden – altersunabhängig – in der neuen Impfverordnung der
Gruppe mit erhöhter Priorität zugeordnet, wenn

  • die Erkrankung in Remission ist, wenn die Remissionsdauer mehr als 5 Jahre beträgt.
    Quelle: CoronaImpfV, Stand: 08.02.2021

Höhere Priorisierung von Kontaktpersonen

Krebspatient*innen können – gemäß CoronaImpfV § 3 Absatz 3 bzw. § 4 Absatz 3 – bis zu zwei
Kontaktpersonen benennen, die bevorzugt geimpft werden sollen. Dies ist besonders relevant, wenn
bei den Betroffenen kein ausreichender Impfschutz bzw. eine mangelnde Verträglichkeit der Impfung
zu erwarten ist.

Nachweis des Anspruchs: Attest

Voraussetzung für die Nachweis des Anspruchs ist die Vorlage eines ärztlichen Attests. Dieses sollte
nach einer individuellen Beratung mit dem behandlungsführenden Arzt bzw. der
behandlungsführenden Ärztin erstellt werden: Nicht immer ist während einer laufenden
Krebsbehandlung eine Impfung indiziert.

Auf dem Attest müssen keine Details angegeben sein. Eine formlose Bescheinigung, dass eine
Erkrankung im Sinne von § 3 Ziffer 2 (> hohe Priorität) beziehungsweise von § 4 Ziffer 2 (> erhöhte
Priorität) der CoronaImpfV besteht, reicht aus. (Quelle: Webseite der KBV)

Infos und Formular für ein Attest von der DKG

Die Deutsche Krebsgesellschaft stellte uns diese Information für Krebspatienten freundlicherweise bereit und hat auch ein Formular für ein mögliches Attest vom Facharzt bereitgestellt, das Sie hier finden: 210211-Attest_fuer_CoronaImpfV.pdf

Da jeden Tag erneut über die Priorisierung verschiedener Gruppen der Bevölkerung diskutiert wird, lohnt es sich sicher, die Ärztin/den Arzt zu fragen oder die Entwicklung in den Medien weiter zu verfolgen.

 

awi

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